Berufspädagogische Zusatzqualifikation, Fortbildungspflichten und Lernbereiche jetzt auch für Praxisanleitende in der Pflegefachassistenz!

Einleitung

Die Praxisanleitung ist ein zentrales Element jetzt auch in der Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Die Inhalte der Anlage 1 der LAGeSo-Handreichung (April 2024) hat wichtige Übergangsregelungen geschaffen, die zunächst bis zum 31.12.2027 gelten:

1. Rechtliche Grundlagen der Praxisanleitung

Die Vorgaben zur Praxisanleitung in der Pflegefachassistenz-Ausbildung sind in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt:

  • § 7 Abs. 6 Pflegefachassistenzgesetz (PflFAG)

  • § 3 Abs. 4 Nr. 1 und § 4 Berliner Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (BlnPflFAAPrV)

  • § 4 Abs. 2 und 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV)

Diese Regelungen orientieren sich inhaltlich am Pflegeberufegesetz (PflBG), das die Rahmenbedingungen für die Praxisanleitung im Pflegebereich vorgibt.


2. Grundprinzip der Praxisanleitung

Die Praxisanleitung in der Pflegefachassistenz-Ausbildung folgt denselben Strukturen wie in der generalistischen Pflegefachausbildung:

  • Definition: Gezielte Anleitung in der Praxis zur Erreichung der Ausbildungsziele.

  • Umfang: Mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit.

  • Qualifikation: Praxisanleitende müssen Pflegefachpersonen mit

    • einer 300-Stunden berufspädagogischen Zusatzqualifikation

    • und jährlicher Fortbildung (mind. 24 Stunden) sein.

Laut Handreichung LAGeSo 2024:

  • Die 300 Stunden können modular aufgebaut sein, müssen aber einen erkennbaren Abschluss aufweisen.

  • Bei der jährlichen Fortbildung ist die pädagogische Aktualisierung besonders wichtig (z. B. Didaktik, Kommunikation, Lernmethoden).

  • Fortbildungen können auch in Blended-Learning-Formaten absolviert werden, sofern der pädagogische Anteil gesichert ist.


3. Besonderheiten in der Pflegefachassistenz

Ein entscheidender Unterschied zur Pflegefachausbildung:

  • Bis zu 50 % der Praxisanleitung dürfen auch andere geeignete Personen übernehmen, wenn sie:

    • eine pädagogische Zusatzqualifikation haben,

    • regelmäßig fortgebildet werden,

    • und die Anleitung unter Gesamtverantwortung einer qualifizierten Pflegefachkraft erfolgt.


4. Wer darf noch anleiten?

Neben Pflegefachkräften können auch andere Berufsgruppen an der Praxisanleitung mitwirken:

  • Pflegefachassistenzkräfte: Sie dürfen Auszubildende an Tätigkeiten heranführen, die ihrem Berufsbild entsprechen.

  • Andere Fachberufe: Zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten können praxisanleiten, wenn der Ausbildungsinhalt zu ihrem Bereich passt – vorausgesetzt, sie verfügen über die erforderliche pädagogische Zusatzqualifikation.


5. Anlage 1 der LAGeSo-Handreichung: Inhalte der Zusatzqualifikation

Besonders praxisrelevant ist die Anlage 1 der Handreichung. Sie listet die inhaltlichen Schwerpunkte der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende auf.

Die 300 Stunden verteilen sich auf folgende Lernbereiche:

  1. Lern- und Arbeitsprozesse gestalten

    • Planung, Durchführung und Reflexion von Praxisanleitung

    • Didaktische Modelle & Methoden

  2. Kommunikation & Beziehungsgestaltung

    • Gesprächsführung mit Auszubildenden

    • Feedback geben und Konflikte bearbeiten

  3. Rechtliche & organisatorische Grundlagen

    • Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

    • Rechte & Pflichten in der Praxisanleitung

  4. Reflexion & Evaluation

    • Beurteilung von Lernfortschritten

    • Dokumentation und Qualitätssicherung der Anleitung

Zusätzlich betont die Handreichung:

  • Fortbildungen müssen regelmäßig erfolgen (mind. 24 Stunden pro Jahr).

  • Der Fokus sollte auf pädagogischer Kompetenzentwicklung liegen, nicht nur auf fachlicher Vertiefung.


6. Wichtiger Grundsatz: Gesamtverantwortung

Auch wenn verschiedene Berufsgruppen Teile der Praxisanleitung übernehmen dürfen, gilt:
Die Gesamtverantwortung für die geplante und strukturierte Praxisanleitung liegt immer bei einer Pflegefachkraft mit voller Praxisanleitungs-Qualifikation.


Fazit

Die Praxisanleitung in der Pflegefachassistenz ist rechtlich klar geregelt, bietet aber auch Spielräume: Neben Pflegefachkräften können auch Pflegefachassistent*innen und andere Fachkräfte Verantwortung übernehmen – immer unter Aufsicht einer qualifizierten Praxisanleitungsperson.
Die LAGeSo-Handreichung 2024 (insbesondere Anlage 1) verdeutlicht zusätzlich, welche Inhalte in der berufspädagogischen Zusatzqualifikation verbindlich sind und wie wichtig die kontinuierliche pädagogische Weiterbildung ist.

Das ermöglicht eine praxisnahe, vielfältige und qualitativ hochwertige Ausbildung, von der Auszubildende wie auch Einrichtungen profitieren.

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